Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Vermittlung von Handwerkern und Raumpflegepersonal

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Vermittlung von Handwerkern und Raumpflegepersonal

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese AGB finden auf das Vertragsverhältnis zwischen der Objekt Kompetenz (nachfolgend: OK) und den Nutzern des Angebots der OK Anwendung. Sie gelten jedoch nur insoweit, als nicht durch individuelle Vereinbarung eine abweichende Regelung getroffen wurde.

1.2 Nutzer im Sinne dieser AGB sind Interessenten, die eine Anfrage das OK-Angebot betreffend absenden. Die AGB gelten für sonstige Unternehmen entsprechend. Durch die Nutzung des OK-Angebots wird ein Vertrag mit der OK abgeschlossen. Die Nutzung der OK-Services erfolgt auf der Grundlage dieser AGB.

2. Allgemeines

2.1 Die OK betreibt ein Internetangebot, welches es Interessenten ermöglicht, Anfragen nach verschiedenen Handwerksdienstleistungen online zu tätigen. Die OK bemüht sich die abgeschickten Anfragen an geeignete freie Mitarbeiter und Unternehmen aus dem OK-Partnernetzwerk weiterzuleiten und diese zur Abgabe entsprechender Angebote zu veranlassen. Dabei handelt es sich um Vertragspartner der OK.

2.2 Die OK übernimmt ausschließlich die Vermittlung des Kontakts zwischen Interessenten und Partnerunternehmen. Von der OK wird weder das Zustandekommen des angefragten Vertragsschlusses über den Erwerb bzw. die Veräußerung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen, noch die erfolgreiche Vertragsdurchführung geschuldet. Die durch die Vermittlung ermöglichten Vertragsschlüsse erfolgen nur zwischen den jeweils beteiligten Interessenten und Partnerunternehmen. Die OK ist hierbei in keinem Fall als Vertragspartner beteiligt und tritt auch nicht als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe der Vertragsparteien in Erscheinung.

2.3 Das Abschicken der Anfrage das OK-Angebot betreffend stellt lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar und ist noch keine bindende Vertragserklärung. Der Interessent trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die für die Erstellung eines Angebots erforderlichen Angaben zutreffend und vollständig sind. Der Interessent entscheidet nach Erhalt etwaiger Angebote eigenständig, ob und an wen er den Auftrag vergibt.

2.4 Die OK vermittelt die Anfragen lediglich an Unternehmen, welche die Einhaltung der gängigen Standards ihrer Zunft zugesagt haben. Die OK kann jedoch nicht gewährleisten, dass ein Unternehmen in jedem Fall alle Arbeiten mängelfrei ausführt. Dies gilt insbesondere für beauftragte Arbeiten, die nicht vom Interessenten der OK gegenüber erwähnt wurden.

2.5 Unbeschadet der vertragsgegenständlichen Vermittlung von Anfragen und Angeboten, behält sich die OK vor, einzelne Funktionalitäten des Internetangebots fortlaufend zu aktualisieren und anzupassen, ggf. auch einzuschränken.

2.6 Es ist unzulässig, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der OK Inhalte der OK-Internet-Seiten zu kopieren und anderweitig zu verwenden.

3. Haftungsbeschränkung

3.1 Die OK haftet gegenüber Unternehmern nur für den Fall, dass den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3.2 Gegenüber Kunden haftet die OK nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vermittlertätigkeit. Dies gilt nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.3 Die Haftung der OK ist beschränkt auf den Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens. Die OK haftet nicht für Schäden, die nicht unmittelbar aus der Nutzung des OK-Internetangebotes entstanden sind und auch nicht für sonstige Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn.
Gegenüber Kunden gelten diese Haftungsbeschränkungen zum einen nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, zum anderen nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen der OK beruhen.

3.4 Für Pflichtverletzungen, die sich im Rahmen eines etwaigen zustande gekommenen Schuldverhältnisses zwischen Auftraggebern und Partnerunternehmen ergeben, ist die OK haftungsrechtlich nicht verantwortlich. Der Nutzer stellt die OK im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen frei, die ein anderer Nutzer gegenüber der OK aus Pflichtverletzungen des Nutzers geltend macht. Der Nutzer stellt die OK auch von sämtlichen Ansprüchen anderer Nutzer und Dritter frei, die gegen die OK wegen einer Rechtsverletzung durch die von dem Nutzer übergebenen Inhalte oder wegen dessen Nutzung durch den Nutzer geltend gemacht werden.

Der Nutzer übernimmt auf erstes Anfordern alle der OK aus einer solchen Rechtsverletzung entstehenden Kosten, insbesondere die zur Rechtsverteidigung entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche der OK bleiben unberührt.

3.5 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

4. Datenschutz

Die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten erfolgt ausschließlich nach den Vorgaben des internationalen Datenschutzrechts. Die Datenschutzerklärung ist Bestandteil dieser AGB und jederzeit auf der OK-Website abrufbar.

5. Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten

Die OK ist berechtigt, ohne eine Ankündigungsfrist die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen. Im Falle der teilweisen oder vollständigen Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten ist der Nutzer dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis auf den Zeitpunkt des Überganges zu kündigen.

6. Änderung der AGB

Die OK behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Widerspricht der Nutzer der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen, gelten die geänderten AGB als angenommen.

7. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Nutzung des OK-KG-Angebots ist der Unternehmensstandort der OK.

8. Schlussbestimmung

Sofern sich eine Bestimmung dieser AGB oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Nutzer und der OK als unwirksam herausstellt oder aufgrund einer nachträglichen Entwicklung unwirksam wird, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung oder einer eventuellen Regelungslücke tritt das Gesetz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen im Gerüstbau

Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen im Gerüstbau

1. Rechtslage die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten – wenn nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung der Gerüstordnung DIN 4420/4421 und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart.

2. Ausschließlichkeit Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

2.1 Bei reinen Mietgeschäften ohne Montageleistungen werden unsere Miet- und Zahlungsbedingungen vorrangig maßgeblich.

2.2 Unsere Allgemeinen Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen gelten auch ohne nochmalige besondere Abrede für alle späteren Rechtsbeziehungen.

3. Terminzusagen Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht, dann bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene Nachfrist zu setzen.

4. Ersatzablehnung Wir sind zu keinerlei Ersatz bei Abbau unserer Gerüste durch den Auftraggeber oder Dritte verpflichtet. Abzüge an unseren Rechnungen durch den Auftraggeber oder Dritte wegen Nichtabbau von Gerüsten sind nicht möglich.

5. Mängelrügen müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes bei uns schriftlich eingegangen sein.

6. Gerüstbenutzung Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DlN4420/4421 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.

6.1 Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig. Verstrebungen, Leiteraufgängen und Rückenschutz, das Anbringen von Aufzügen Planen und Netzen, das Untergraben der Gerüste und dergleichen.

6.2 Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung vollständig unbeschädigt und gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet. Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.

6.3 Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung zu benutzen.

6.4 Die Gerüste dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte weitervermietet werden.

6.5 Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.

Besondere Auftraggeber Leistungen und Pflichten

7. Der Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorbehaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße Benutzung des Gerüstes verantwortlich.

7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Quittierung der von uns aufgestellten Protokolle z.B. über vorgenommene Verankerungszahl, Anzahl Leiteraufgänge u. dergleichen. Sind die Anzahl und der Zustand der Verankerungen und der Gerüste abweichend vom quittierten Zustand, so haftet der Besteller für die Folgen hieraus und entbindet uns von jeglicher Haftung.

7.2 Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung oder die Erlaubnis einer behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.

7.3 Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z.B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und Netzen etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.

7.4 Der Auftraggeber haftet für ausreichende Baustellenbeleuchtung sowie rechtzeitiges ein- und ausschalten der Lampen.

7.5 Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau- oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.

7.6 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von uns entsandten Monteure ungehindert arbeiten können. Da bei unseren Preiskalkulationen davon ausgegangen wird, dass die Arbeiten am Gerüst in einem Zuge durchgeführt werden, gehen Mehrkosten durch von uns nicht zu vertretende Verzögerungen zu Lasten des Auftraggebers. Das gilt auch für Mehrkosten, die durch ein etappenweises Auf- und Abbauen des Gerüstes verursacht werden.

7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die nach der Gewerbeordnung erforderlichen Umkleideräume und Toiletten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

7.8 Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso kostenlos die auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.

Zusatzleistungen

8. Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im Angebot und Auftrag besonders aufgeführt, wurde davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet:

8.1 Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie polizeiliche An- und Abmeldungen.

8.2 Isolierung von Leitungen durch die Licht- und Kraftwerke sowie Beseitigung oder Sicherung von Hindernissen jeder Art.

8.3 Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.

8.4 Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von Überbrückungen.

8.5 Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer nicht vorgenommen hat.

8.6 Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.

8.7 Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen, auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde.

8.8 Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m per LKW eine Zufahrt bis an die Gerüste heran möglich sein.

8.9 Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes Gelände.

8.10 Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorbehaltezeit.

8.11 Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.

8.12 Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung und Regelung von öffentlichem und privatem Verkehr.

8.13 Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451

9. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Montage und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der Gerüstmaterialien sowie die Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste über die Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 7 % des Rechnungs-betrages berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist.

10. Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird mit dem Grundpreis regelmäßig der Quadratmeter der eingerüsteten Fläche abgegolten. Diese Fläche wird horizontal in der größten Abwicklung des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles unter Berücksichtigung aller Vor-und Rücksprünge und vertikal von der Standfläche des Gerüstes bis zur Oberkante des einzurüstenden Gebäudes oder Gebäudeteiles gemessen. Bei Gerüsten, die nicht bis zur Gebäudeoberkante erstellt werden, wird von der Standfläche bis 2 m über der obersten Arbeitsbühne gemessen.

11. Bei Gerüstbauten, die mit dem Neubau wachsen sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe gesondert berechnet.

12. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich benutzt. Sonn- und Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als vollwertige Tage der Vorhaltedauer.

13. Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns. Können freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

Verantwortung

14. Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.

14.1 Sollten durch von uns zu vertretende Fehler unserer Leistung oder durch Handlungen unserer Hilfspersonen bei den Montagearbeiten, für die wir einzutreten haben, Schäden oder Ersatzansprüche Dritter entstehen, so haften wir bis zur Höhe von insgesamt € 1.000.000,00 pauschal für Personenschaden und Sachschäden aus jedem zu vertretenden Schadensfall. Überschreiten die Ersatzansprüche diesen Betrag, werden die Ansprüche des Bestellers in der Weise gekürzt, dass insgesamt für uns nur eine Belastung bis zur Höhe dieses Betrages entsteht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen.

14.2 Sind beim Auf- und Abbau des Gerüstes Schäden entstanden, die nachweislich durch unsere Monteure schuldhaft verursacht wurden, so sind uns diese Schäden spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Entstehen schriftlich anzuzeigen, andernfalls haften wir nicht. Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern sowie in Rasen-, Garten-und Parkanlagen wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt werden müssen. Ebenso wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

14.3 Im Übrigen ist der Schadensersatzanspruch in jedem Fall - gleichgültig aus welchen Gründen gestellt - auf die Leistungen unseres Haftpflichtversicherers beschränkt.

15. Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.

16. Der Gerüstabbau darf nur von uns bzw. unseren bevollmächtigten Partner vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft.

17. Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung.

Verbraucherschlichtungsverfahren

Alle von uns vertretenen Gesellschaften beteiligen sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Zahlungsbedingungen

18. Nach Gerüstmontage bzw. Abschnittsfertigstellung und Rechnungsstellung sind 90 % der jeweiligen Einheitspreise der Montagepositionen innerhalb 10 Kalendertagen ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, die restlichen 10 % der jeweiligen Einheitspreise nach erfolgter Demontage. Bei Aufträgen unter € 2.500,00 und bei Gerüststandzeiten unter 4 Wochen erfolgt die Abrechnung zu 100 % nach beendetem Aufbau der Gerüste.

18.1 Vorhaltepositionen sind für mindestens 2 Wochen im Voraus grundsätzlich zu 100 % innerhalb 10 Kalendertagen zur Zahlung ohne Skontoabzug fällig.

18.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.

18.3 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des jeweils fälligen Rechnungsbetrages länger als 10 Tage in Verzug, so ist der jeweils fällige Betrag mit 6 % jährlich – zu verzinsen. Einer Mahnung bedarf es nicht.

18.4 Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages länger als 2 Wochen in Verzug sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 BGB erfolglos bleibt. Das gilt auch, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Bei Eintritt dieser Umstände werden alle Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, noch außenstehende Leistungen gleich aus welchem Rechtsgrund - nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie von etwaigen sonstigen Verträgen zurückzutreten.

18.5 Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Stempelsteuer, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

19. Nebenabreden Sämtliche Vereinbarungen, die von diesen Vertragsbedingungen abweichen, sowie Nebenabreden hinsichtlich des Gesamtvertrages bedürfen der Schriftform und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

20. Verbindlichkeit der Bedingungen: Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Vertrags-, Miet- und Montagebedingungen durch Gesetz oder Verordnung ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

21. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus jedem Rechtsgrund ist, soweit die gesetzlichen Möglichkeiten einer Gerichtsvereinbarung erfüllt sind, für beide Teile und auch für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung die Gerichte am Standort der Auftragserfüllung zuständig.